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OnlinePresse.info: Im Streit über die Bauvoranfrage für die Nutzung der Lore-Bauer-Halle in Idstein als „Freizeiteinrichtung mit sexuellen Leistungen“ hat die Stadt Idstein nach Auskunft der Kreisbauaufsicht des Rheingau-Taunus-Kreises mitgeteilt, dass sie das gemeindliche Einvernehmen weder erklären noch versagen könne (Wiesbadener Tagblatt vom 16.2.2010). Diese Erklärung ist rechtlich als Erteilung des Einvernehmens aufzufassen, worauf Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht aus Darmstadt, hinweist.
Wie sich aus § 36 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) ergibt, gilt das Einvernehmen einer Gemeinde als erteilt, wenn sie es nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anfrage der Baugenehmigungsbehörde ausdrücklich verweigert. Diese Frist ist zwischenzeitlich abgelaufen, ohne dass die Stadt Idstein das Einvernehmen versagt hat. Die Mitteilung, die Stadt sehe sich nicht im Stande, zur Frage des Einvernehmens eine Erklärung abzugeben, ist jedenfalls keine Versagung des Einvernehmens, sondern allenfalls eine „Nicht-Erklärung“. Folglich gilt das Einvernehmen nach der eindeutigen Regelung des § 36 Abs. 2 BauGB als erteilt.
Auch eine Lösung von diesem Einvernehmen ist der Stadt jetzt wohl nicht mehr möglich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das nach § 36 Abs. 2 BauGB „fingierte“ Einvernehmen nicht widerrufbar.
Auskunft erteilt:
Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Rechtsanwälte SZK Stapelfeldt Zweschper Krumb
www.kanzlei-szk.de
Steubenplatz 12 – 64293 Darmstadt
Tel.: 06151/36079-0; Fax: 06151/36079-11
E-Mail: stapelfeldt@kanzlei-szk.de
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