Kontoführungsgebühren bei einem Darlehenskonto sind unzulässig, das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH):
Im Fall ging es darum, dass ein Kunde einer Bank ein Bauspardarlehen hatte und monatlich seine Zinsen und die Tilgung bezahlte. Für das entsprechende Abwicklungskonto sollte der Kunde 2 Euro Kontoführungsgebühren bezahlen.
Geklagt hat die Verbraucherzentrale NRW, verlor aber in den ersten zwei Instanzen, dann ging es zum Bundesgerichtshof (AZ XI ZR 388/10), das jetzt eindeutig regelte, dass bei einem Darlehenskonto keine Kontoführungsgebühren erhoben werden dürfen.
Die Bank hatte dem Kunden keinen monatlichen Kontoauszug zur Verfügung gestellt, erst in der jährlichen Bescheinigung für das Finanzamt tauchten die Kontoführungsgebühren auf.
Jetzt sollte jeder, der ein Darlehenskonto hat einmal nachprüfen, ob hier Kontoführungsgebühren verlangt worden sind, mit Hinweis auf das Urteil dürfte es dann ein leichtes sein, die betreffende Bank darauf hinzuweisen, dass diese wieder zurückerstattet und zukünftig nicht erhoben werden dürfen.