Die große Frage für die Besucher von Streaming-Portalen wie Kino.to ist jetzt, ob das Ansehen von Filmen an sich illegal ist, oder nicht.
Am 08. Juni 2011 wurden nach intensiven und langjährigen Ermittlungsverfahren gegen die Betreiber des Streaming-Portals kino.to in Deutschland, den Niederlanden, in Frankreich und auch Spanien Razzien durchgeführt. Dabei wurden 13 Personen von den Behörden festgenommen, zur Zeit sitzen noch 12 Personen in Haft.
Das Portal bot seinen Besuchern an, kostenfrei und ohne Gegenleistung die neuesten Filme (teilweise wenige Tage nach dem Kino-Termin), Serien und Dokumentationen online anzusehen ("zu streamen").
Dabei wurden nicht nur die Jugendschutzgesetze ignoriert, schließlich wurden teilweise indizierte, also vom Staat beschlagnahmte Filme (z.B. auf Grund Gewaltverherrlichung) verlinkt, sondern wurden auch Beträge im sieben-stelligen Bereich verdient.
Die große Frage für die Besucher, also teilweise auch regelmäßigen Nutzer solcher Streaming-Portale stellt sich nun die Frage, ob das Ansehen an sich illegal ist, oder nicht.
Um diese Frage beantworten zu können, muss zunächst der technische Vorgang erklärt werden.
Es handelt sich beim Ansehen von Filmen und Serien um keinen Livestream, sondern schlichtweg um einen einfachen Video-Player. Dieser enthält übliche Funktionen wie Start, Stop, Pause und bietet die Möglichkeit vor- oder zurückzuspulen. Hierbei wird der gesamte Film auf die Festplatte des Nutzers gespeichert und nicht etwa in den RAM-Speicher gelegt.
Unabhängig vom Speicherort des Filmes wird zunächst eine widerrechtliche Vervielfältigung erzeugt. Das Vervielfältigungrecht steht jedoch nur dem Urheber nach § 16 Abs. 1 UrhG zu, wenn nicht anders vereinbart.
Vom Recht auf Privatkopie kann sich der Nutzer im Übrigen nicht bedienen, da dieses nur für nicht offensichtlich rechtswidrige Werke besteht. Da dem Nutzer klar ist bzw. sein muss, dass es sich bei derartigen Portalen und Streams offensichtlich um rechtswidrigen Inhalt handelt, kann hier auch nicht wirklich argumentiert werden, denn der Paragraph § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG sagt das Folgende aus:
"Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird."
Eine Privatkopie käme hier also nicht in Betracht, sondern es handelt sich um eine widerrechtlich angefertigte Kopie - jedoch - genau diese Rechtsverletzung wird durch den § 44a UrhG ausgeräumt:
"Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
2. eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben."
Ist also der Zwischenspeicher des Nutzers so eingestellt, dass die Kopie direkt nach Ende des Filmes gelöscht wird, ist das Ansehen eines Streams vermutlich legal.
Da der § 44a UrhG jedoch nicht dafür geschaffen wurde, sondern sicherlich aus anderen Gründen, ist es nur eine Frage der Zeit, bis das Urheberrecht grundlegend überarbeitet wird.
Zudem sind auch die Meinungen der Juristen verschieden. Es kann also durchaus sein, dass Gerichte auf Grund des besonders einfachen Zugriffs auf die Video-Dateien eine widerrechtliche Vervielfältigung im Ansehen von Streams sehen, wobei der Tatbestand dann nicht einfach dadurch ausgeräumt werden kann, in dem die Datei gelöscht wird.
Weitere Informationen: Kino.to Nutzer im Visier der Staatsanwaltschaft?