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Schweizer Firma Logistep AG geadelt!

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Steinhausen/ Karlsruhe, 30. Juni 2010. Anschlussinhaber können auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN¬Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem gerade veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) und den dortigen Beklagten u.a. zur Unterlassung verurteilt. Private Anschlussinhaber haben zu prüfen, ob ihr WLAN¬Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten missbraucht zu werden.

Die höchstrichterliche Entscheidung möglich gemacht hat die Arbeit der Logistep AG. Die Schweizer Datenermittler haben mit ihrer Software „Filesharing Monitor“ die IP¬Adresse ermittelt, unter der der fragliche Musiktitel des Rechteinhabers zum Download bereit gehalten wurde. Im nachlaufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wurde der Beklagte dann als Anschlussinhaber identifiziert. Die Qualität der Datenerhebung hat der Bundesgerichtshof in seiner revisionsrechtlichen Prüfung für einwandfrei erachtet: „Der Beklagte hat zwar bestritten, dass die Klägerin korrekt an seine IP¬Adresse gelangt sei, und geltend gemacht, bei der Feststellung der IP¬Adresse des wirklichen Täters müsste ein Ermittlungsfehler unterlaufen sein. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat die Logistep AG aber die fragliche IP¬Adresse mit Hilfe der von ihr entwickelten zuverlässigen und eingehend überwachten Software übermittelt … das Berufungsgericht (…) konnte insoweit ohne Rechtsfehler auf die Feststellungen des Landgerichts verweisen.“

Thomas Zeeck, Sprecher der Schweizer Logistep AG: „Wir freuen uns, dass die Datenermittlung von Logistep in diesem Verfahren den Segen des Bundesgerichtshofs gefunden hat. Kein anderes Unternehmen kann derartiges von sich sagen.

Wir sehen uns in unserem überaus sorgfältigen Vorgehen bei der Ermittlung und Dokumentation der Rechtsverletzungen sowie der beweissicheren Feststellung von IP¬Adressen bestätigt. Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist uns Ansporn, weiterhin auf die Qualität und hohe Standards unserer Arbeit zu achten.“

Dass die Qualität der Datenerhebung durch die Schweizer Logistep AG in diesem Verfahren eine ganz zentrale Rolle gespielt hat, belegt das Urteil des BGH auch an anderer Stelle.

Zwar hat der Beklagte in jenem Verfahren behauptet, sein WLAN¬Anschluss sei ausgeschaltet gewesen. Indes bestätigte der BGH, das nach Auskunft der Telekom AG davon ausgegangen werden konnte, dass der WLAN¬Zugang des Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt aktiviert war: „Entgegen dem Vortrag des Beklagten konnte sein WLAN¬Router auch nicht … ausgeschaltet gewesen sein.“ Mit anderen Worten: Die Datenerhebung durch die Schweizer Logistep AG hat den Bundesgerichtshof derart überzeugt, dass er den Ausführungen des Beklagten schlicht keinen Glauben mehr geschenkt hat.

Über die Logistep AG
Die im schweizerischen Steinhausen ansässige Logistep AG verschreibt sich seit 2004 dem Schutz des geistigen Eigentums von Privatpersonen und Unternehmen. Im Auftrag ihrer Kunden überwiegend aus der Unterhaltungsindustrie ermittelt und bekämpft das ISO¬zertifizierte Unternehmen (9001:2000 und 27001:2005) Urheberrechtsverletzungen im Internet, neben One¬Klick¬Hostern vorwiegend in so genannten Peer¬to¬Peer¬Netzwerken. Zwölf Mitarbeiter stellen mittels eigens entwickelter Software Rechtsverstöße in Echtzeit fest und dokumentieren diese beweissicher. Mehrere Sachverständigengutachten aus Deutschland, England, Frankreich und Polen bestätigen neben der Zuverlässigkeit des zum Patent angemeldeten Verfahrens die Daten¬Qualität und Informationssicherheit. Auf Urheber¬, Marken¬und Internetrecht spezialisierte Kanzleien führen mit den von Logistep professionell ermittelten Daten regelmäßig gerichtliche Verfahren gegen Rechtsverletzer. Einen Großteil der Verfahren wickeln die Juristen auch erfolgreich mit Abmahnungen und Unterlassungserklärungen außergerichtlich ab. Eine Auswahl der Gerichtsentscheidungen, die auf die Arbeit der Logistep AG zurückzuführen sind, gibt es neben weiteren Informationen unter
www.logistepag.com

Pressekontakt:
Borgmeier PR
Jörg Wiedebusch, Tanja Deilecke
Rothenbaumchaussee 5
20148 Hamburg
Tel.: 040/413096-0
Fax: 040/413096-20
Mail: wiedebusch@agentur-borgmeier.de

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Auch wenn von der

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Auch wenn von der "Abmahnindustrie" in Auftrag gegebene Gutachten verständlicherweise anderes besagen mögen:

Es gibt nach unserer Auffassung und Praxis eine Vielzahl von guten Argumenten gegen die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Datenermittlung, wie sie z.B. die Fa. Logistep betreibt.

Nicht zuletzt ist auch über einen - ggfs. korrekt ermittelten - Hash-Wert der Inhalt einer Datei nicht eindeutig zu identifizieren. Auch kryptographisch sichere Hash-Verfahren – deren Verwendung hier unbekannt ist - sind nicht vor Kollisionen gefeit (also vor dem Problem, dass zwei unterschiedliche Dateien denselben Hash erzeugen). So dürfen insbesondere die Verfahren MD5 und SHA1 inzwischen als gebrochen gelten, d.h. es ist nicht mehr so unwahrscheinlich wie möglich, dass man nicht zwei Dateien findet, die denselben Hash haben bei diesen Verfahren. Das sind aber die gängigsten kryptografischen Hash-Verfahren. Einzig das Verfahren RIPEMD-160 wird derzeit als kollisionssicher eingestuft.

Ob dieses Verfahren aber hier angewandt wird, ist ebenfalls nicht bekannt und kann in einem Prozess durchaus bestritten werden.

Die in obigem Beitrag behauptetete "Adelung" der Fa. Logistep durch den BGH vermögen wir daher nicht zu erkennen, insbesondere deshalb nicht, weil in dem vom BGH entschiedenen Verfahren die Funktionsweise dieser Software offenbar überhaupt kein Thema war, d.h. die korrekte Funktionsweise der Software ist vermultlich nicht bestritten worden, weshalb das oberste Zivilgericht an den Parteivortrag der Klägerseite als "nicht bestritten" gebunden war.

Es bleibt mithin abzuwarten, ob der "Siegesjubel" der Abmahnindustrie hier nicht deutlich zu früh ertönt.

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