Vermieter dürfen die für ihr Gebäude anfallenden Kosten von Sach- und Haftpflichtversicherungen in den Betriebskostenabrechnungen unter der Position „Versicherungen“ zusammenfassen. Sie müssen die auf die Mieter umlegbaren Versicherungen nicht im Einzelnen aufschlüsseln. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes (VIII ZR 346/08) weist die Württembergische Versicherung, eine Tochtergesellschaft des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, hin.
Die Wüstenrot & Württembergische-Gruppe ist „DER Vorsorge-Spezialist“ für Vermögensbildung, Wohneigentum, finanzielle Absicherung und Risikoschutz in allen Lebenslagen. (http://www.eurofinanzkapital.de/wuestenrot)
Laut Gericht genügt es, wenn Vermieter in der Abrechnung nach den Betriebskostenarten differenzieren, die in § 2 der Betriebskostenverordnung zusammengefasst genannt sind. Dabei gehören zur Betriebskostenart „Sach- und Haftpflichtversicherung“ insbesondere die Kosten für die Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- und sonstige Elementarschäden, die Glasversicherung sowie Haftpflichtversicherungen für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug.
Mieter haben die Betriebskosten zu tragen, wenn
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